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Art. 23 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 5. Ausserordentliche Ereignisse

Schutz des Waldes - Waldschäden, nachteilige Nutzungen und umweltgefährdende Stoffe
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Art. 23 KWaV · 5. Ausserordentliche Ereignisse

1. Bei ausserordentlichen Ereignissen mit grossem Holzanfall bestimmt das Amt die Prioritäten und Massnahmen für die Holzernte und die Schadensbehebung.

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