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Art. 22 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 4. Verhüten und Beheben von Waldschäden

Schutz des Waldes - Waldschäden, nachteilige Nutzungen und umweltgefährdende Stoffe
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Art. 22 KWaV · 4. Verhüten und Beheben von Waldschäden

1. Das Amt ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden an, überwacht deren Vollzug und ordnet Ersatzvornahmen an.

2. ...

3. ...

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