920.110
KWAVOCFO
CH-GR
Art. 22 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 4. Verhüten und Beheben von Waldschäden
Schutz des Waldes - Waldschäden, nachteilige Nutzungen und umweltgefährdende Stoffe
Art. 22 KWaV · 4. Verhüten und Beheben von Waldschäden
1. Das Amt ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden an, überwacht deren Vollzug und ordnet Ersatzvornahmen an.
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