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Art. 21 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 3. Waldbrände und Löschkosten

Schutz des Waldes - Waldschäden, nachteilige Nutzungen und umweltgefährdende Stoffe
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Art. 21 KWaV · 3. Waldbrände und Löschkosten

1. Das Amt gewährleistet einen Warndienst bei erhöhter Wald- und Flurbrandgefahr und koordiniert diesen bei Bedarf mit den angrenzenden Kantonen.

1bis. Das Amt und die Gebäudeversicherung beraten die Gemeinden bei der Bestimmung von sicheren Feuerstellen.

2. Es unterstützt die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer bei der Bekämpfung von Waldbränden.

3. An die anrechenbaren Löschkosten bei Waldbränden entrichtet der Kanton einen Beitrag bis zu 50 Prozent, sofern die Schadensumme pro Ereignis mehr als 5000 Franken beträgt.

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