Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
920.110 KWAVOCFO CH-GR

Art. 20 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 2. Überwachung

Schutz des Waldes - Waldschäden, nachteilige Nutzungen und umweltgefährdende Stoffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 KWaV · 2. Überwachung

1. Der Überwachungs- und Beratungsdienst wird durch das Amt wahrgenommen. Gleiches gilt für den Vollzug der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen, wenn Wald betroffen ist, sowie der Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald.

← Art. 19 KWaV Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Rodungsbewilligungen 1. Zustimmung Art. 21 KWaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →