920.110
KWAVOCFO
CH-GR
Art. 20 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 2. Überwachung
Schutz des Waldes - Waldschäden, nachteilige Nutzungen und umweltgefährdende Stoffe
Art. 20 KWaV · 2. Überwachung
1. Der Überwachungs- und Beratungsdienst wird durch das Amt wahrgenommen. Gleiches gilt für den Vollzug der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen, wenn Wald betroffen ist, sowie der Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald.