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Art. 2 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 2. Realersatz

Rodungsverfahren
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Art. 2 KWaV · 2. Realersatz

1. Als Realersatz werden in der Regel natürlich einwachsende oder freiwillig aufgeforstete Flächen anerkannt. Bei Aufforstungen sind standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

2. Bei Rodungen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren, bei Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie beim nachträglichen Rodungsersatz infolge Nutzungsänderungen gemäss Artikel 7 Absatz 4 des Bundesgesetzes über den Wald kann das Amt die Verpflichtung zum Ersatz im Grundbuch anmerken lassen. Die grundbuchamtlichen Kosten hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zu übernehmen.

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