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Art. 18 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 2. Verfahrensgrundsätze

Wald und Raumplanung
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Art. 18 KWaV · 2. Verfahrensgrundsätze

1. Die für nichtforstliche Bauten und Anlagen erforderliche Rodungsbewilligung beziehungsweise die für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen nötige Zustimmung des Amtes sind auch dann einzuholen, wenn das Bauvorhaben keiner Bewilligung nach Raumplanungsrecht bedarf.

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