920.110
KWAVOCFO
CH-GR
Art. 18 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 2. Verfahrensgrundsätze
Wald und Raumplanung
Art. 18 KWaV · 2. Verfahrensgrundsätze
1. Die für nichtforstliche Bauten und Anlagen erforderliche Rodungsbewilligung beziehungsweise die für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen nötige Zustimmung des Amtes sind auch dann einzuholen, wenn das Bauvorhaben keiner Bewilligung nach Raumplanungsrecht bedarf.