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Art. 17 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen 1. Begriff

Wald und Raumplanung
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Art. 17 KWaV · Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen 1. Begriff

1. Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind insbesondere Anbauten, Masten, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen, Passhütten, Bienenhäuser, Niederhaltungen bei oberirdischen Leitungen sowie entlang von Strassen und Bahnen, Wildbachsperren und Geschiebesammler.

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