Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
920.110 KWAVOCFO CH-GR

Art. 12 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Begriff

Forstliche Bauten und Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 KWaV · Begriff

1. Forstliche Bauten und Anlagen sind insbesondere Lawinen-, Steinschlag-, Felssturz-, Bach- und Rutschverbauungen, Löschwasserteiche und -becken sowie Waldstrassen, Maschinenwege, Entwässerungsanlagen, Galerien, Messstellen, Frühwarnsysteme, ortsfeste Anlagen zur Lawinenauslösung, forstliche Werkhöfe sowie Anlagen für die Waldschulung und Waldökologie.

← Art. 11 KWaV Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Rodungsbewilligungen 1. Zustimmung Art. 13 KWaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →