920.110
KWAVOCFO
CH-GR
Art. 11 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Kosten im koordinierten Verfahren
Waldfeststellungsverfahren
Art. 11 KWaV · Kosten im koordinierten Verfahren
1. Die Kosten für die Festlegung der Waldgrenzen trägt der Kanton.
2. Die Geometerkosten sowie die Kosten für die Übertragung der Waldflächen und Waldgrenzen in die Nutzungspläne gehen zu Lasten der Gemeinden.