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Art. 11 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Kosten im koordinierten Verfahren

Waldfeststellungsverfahren
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Art. 11 KWaV · Kosten im koordinierten Verfahren

1. Die Kosten für die Festlegung der Waldgrenzen trägt der Kanton.

2. Die Geometerkosten sowie die Kosten für die Übertragung der Waldflächen und Waldgrenzen in die Nutzungspläne gehen zu Lasten der Gemeinden.

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