Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
920.110 KWAVOCFO CH-GR

Art. 10 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Koordination mit der Nutzungsplanung

Waldfeststellungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 KWaV · Koordination mit der Nutzungsplanung

1. Die Nutzungspläne mit den eingetragenen Waldgrenzen werden nach Massgabe von Artikel 13 der kantonalen Raumplanungsverordnung vom 24. Mai 2005 öffentlich aufgelegt und bekannt gegeben.

2. Im Publikationstext zur öffentlichen Auflage ist darauf hinzuweisen, dass

a) der Zonenplan die Waldgrenzen im Sinn von Artikel 13 des eidgenössischen Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 enthält und

b) Einsprachen gegen die Waldgrenzen unter Verwirkungsfolge in diesem Verfahren zu erheben sind.

3. Einsprachen gegen Waldfeststellungen sind dem Amt zuzustellen.

← Art. 9 KWaV Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Rodungsbewilligungen 1. Zustimmung Art. 11 KWaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →