920.110
KWAVOCFO
CH-GR
Art. 10 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Koordination mit der Nutzungsplanung
Waldfeststellungsverfahren
Art. 10 KWaV · Koordination mit der Nutzungsplanung
1. Die Nutzungspläne mit den eingetragenen Waldgrenzen werden nach Massgabe von Artikel 13 der kantonalen Raumplanungsverordnung vom 24. Mai 2005 öffentlich aufgelegt und bekannt gegeben.
2. Im Publikationstext zur öffentlichen Auflage ist darauf hinzuweisen, dass
a) der Zonenplan die Waldgrenzen im Sinn von Artikel 13 des eidgenössischen Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 enthält und
b) Einsprachen gegen die Waldgrenzen unter Verwirkungsfolge in diesem Verfahren zu erheben sind.
3. Einsprachen gegen Waldfeststellungen sind dem Amt zuzustellen.