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Art. 8 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Ausgleich

Rodungsverfahren und Waldfeststellung - Rodungsverfahren
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Art. 8 KWaG · Ausgleich

1. Durch Rodungsbewilligungen entstehende Vorteile sind von den Begünstigten abzugelten. Sie entsprechen 50 Prozent der Wertdifferenz des Grundstücks vor und nach der Rodung. Die Ausgleichszahlungen werden vom Kanton veranlagt und erhoben.

2. Die Ausgleichszahlungen werden einem Rodungsersatzfonds zugewiesen. Diese Mittel sind für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden.

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