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Art. 64 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 64 KWaG · Übergangsbestimmung

1. Erfolgte der Erlass oder die Revision von Nutzungsplänen noch ohne Abgrenzung von Wald und Bauzonen gemäss Artikel 11, gilt weiterhin der dynamische Waldbegriff. In diesem Fall findet die Waldfeststellung vor der Realisierung konkreter Bauvorhaben statt.

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