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Art. 62 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Wiederherstellung und Ersatzvornahme

Strafverfahren
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Art. 62 KWaG · Wiederherstellung und Ersatzvornahme

1. Das Departement kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anordnen.

2. Im Unterlassungsfall erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen.

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