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Art. 61 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Strafbehörden

Strafverfahren
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Art. 61 KWaG · Strafbehörden

1. Die Gemeinden sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung.

1bis. Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes.

2. Die Verfolgung und Beurteilung der übrigen forstrechtlichen Verstösse obliegt den ordentlichen Strafbehörden.

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