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Art. 6 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 2. Einsprachen

Rodungsverfahren und Waldfeststellung - Rodungsverfahren
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Art. 6 KWaG · 2. Einsprachen

1. Einsprachen sind dem Departement innert der Auflagefrist schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen.

2. Zur Einsprache ist berechtigt, wer vom Rodungsvorhaben berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann oder wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemeinden.

3. Über die Einsprachen befindet die zuständige kantonale Behörde im Rahmen des Rodungsentscheids.

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