920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 59 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Bewirtschaftungsgemeinschaften
Forstorganisation
Art. 59 KWaG · Bewirtschaftungsgemeinschaften
1. Der Kanton unterstützt die Schaffung von Bewirtschaftungsgemeinschaften und andere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen und kann hierfür Beiträge entrichten.
2. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Massnahmen.