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Art. 58 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 3. Mangelhafte Erfüllung und Ersatzvornahme

Forstorganisation
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Art. 58 KWaG · 3. Mangelhafte Erfüllung und Ersatzvornahme

1. Erfüllt eine Revierträgerschaft ihre Verpflichtungen nicht, erfolgt eine Kürzung oder Streichung des Beitrags. In schwerwiegenden Fällen kann eine Ersatzvornahme angeordnet werden.

2. Die Ersatzvornahme erfolgt durch das Amt oder dessen Beauftragte. Die Kosten werden der säumigen Revierträgerschaft überbunden.

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