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Art. 57 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 2. Abgeltung

Forstorganisation
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Art. 57 KWaG · 2. Abgeltung

1. Massgebend für die Bemessung des Kantonsbeitrags ist der Aufwand der Revierträgerschaften.

2. Der Kantonsbeitrag für die hoheitlichen Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugsaufgaben gliedert sich in einen Sockelbeitrag, welcher nach Massgabe der Waldfläche einen Teil des Grundaufwands entschädigt, und in eine leistungsbezogene Abgeltung für Waldpflegemassnahmen, welche die Revierträgerschaften gemäss Leistungsvereinbarung effektiv erbringen.

3. Werden weitere Leistungen im Auftrag oder in Absprache mit dem Amt erbracht, sind diese gesondert zu entschädigen. Dazu gehören namentlich Leistungen im Bereich Naturgefahren.

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