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Art. 56 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Übertragung hoheitlicher Aufgaben 1. Grundsatz

Forstorganisation
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Art. 56 KWaG · Übertragung hoheitlicher Aufgaben 1. Grundsatz

1. Den Revierträgerschaften werden hoheitliche Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugsaufgaben übertragen. Die Abgeltung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen.

2. Für die Zusicherung der Abgeltung und den Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist das Departement zuständig. Es kann diese Befugnisse ganz oder teilweise dem Amt übertragen.

3. Die Gemeinden können Waldordnungen erlassen. Diese sind vom Amt zu genehmigen.

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