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Art. 55 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Forstreviere und Revierträgerschaften

Forstorganisation
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Art. 55 KWaG · Forstreviere und Revierträgerschaften

1. Die Waldflächen werden in Forstreviere mit einer Revierträgerschaft unterteilt.

2. Die Regierung genehmigt die Reviereinteilung unter Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse und der zu erfüllenden Aufgaben. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind vorgängig anzuhören.

3. Die Revierträgerschaft sorgt für eine zweckmässige Organisation des Forstreviers. Deren Statuten sind vom Amt zu genehmigen.

4. Zur Leitung von Forstrevieren dürfen nur Personen mit höherer forstlicher Ausbildung zugelassen werden. Diese sind fachtechnisch dem Amt unterstellt.

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