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Art. 53 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Investitionskredite

Fördermassnahmen - Kantonsbeiträge
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Art. 53 KWaG · Investitionskredite

1. Für die Gewährung von Investitionskrediten ist das Amt zuständig. Diese werden nach Massgabe der eidgenössischen Waldgesetzgebung entrichtet.

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