920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 52 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Forstliche Planung
Fördermassnahmen - Kantonsbeiträge
Art. 52 KWaG · Forstliche Planung
1. Die Kosten für die Erarbeitung der Waldentwicklungspläne trägt der Kanton.
2. Im Rahmen der Erstellung des Betriebsplans übernimmt der Kanton die Kosten für die Grundlagenerhebung bei Wäldern mit Schutzfunktion und wichtiger ökologischer Bedeutung. Die übrigen Aufwendungen gehen zu Lasten der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.