920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 5 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Verfahren 1. Öffentliche Auflage
Rodungsverfahren und Waldfeststellung - Rodungsverfahren
Art. 5 KWaG · Verfahren 1. Öffentliche Auflage
1. Das Amt legt die Rodungsgesuche während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage hat auch in den betroffenen Gemeinden zu erfolgen.
2. Die Auflage ist im amtlichen Publikationsorgan des Kantons zu veröffentlichen und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.