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Art. 49 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 2. Beitragshöhe und Beitragszusicherung

Fördermassnahmen - Kantonsbeiträge
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Art. 49 KWaG · 2. Beitragshöhe und Beitragszusicherung

1. Für Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren und zur Erfüllung der Funktionen des Schutzwaldes entrichtet der Kanton Beiträge von höchstens 80 Prozent der anerkannten Kosten.

2. An Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung leistet der Kanton Beiträge von höchstens 70 Prozent der anerkannten Kosten.

3. In ausserordentlichen Fällen mit überwiegendem kantonalem Interesse können die Beiträge bis auf 100 Prozent der anerkannten Kosten erhöht werden.

4. Die Beiträge werden im Rahmen von Forstprojekten oder aufgrund von Leistungsvereinbarungen zugesichert.

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