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Art. 47 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Übertragung von Aufgaben an Vereinigungen

Fördermassnahmen - Allgemeine Fördermassnahmen
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Art. 47 KWaG · Übertragung von Aufgaben an Vereinigungen

1. Der Kanton kann kantonale und regionale Vereinigungen mit Aufgaben betrauen, die der Waldbewirtschaftung und der Holzverwertung dienen.

2. Voraussetzung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen ist der Abschluss einer Leistungsvereinbarung.

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