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Art. 46 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Wissenschaftliche Untersuchungen

Fördermassnahmen - Allgemeine Fördermassnahmen
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Art. 46 KWaG · Wissenschaftliche Untersuchungen

1. Der Kanton kann für wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich der Wald- und Holzwirtschaft sowie für die Erhebung von Daten über den Wald Beiträge entrichten.

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