920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 46 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Wissenschaftliche Untersuchungen
Fördermassnahmen - Allgemeine Fördermassnahmen
Art. 46 KWaG · Wissenschaftliche Untersuchungen
1. Der Kanton kann für wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich der Wald- und Holzwirtschaft sowie für die Erhebung von Daten über den Wald Beiträge entrichten.