920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 45 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Ausbildung und Beratung
Fördermassnahmen - Allgemeine Fördermassnahmen
Art. 45 KWaG · Ausbildung und Beratung
1. Das Amt fördert, beaufsichtigt und koordiniert die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals. Der Kanton übernimmt höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten.
2. Der Kanton kann sich an Ausbildungsstätten des Forstpersonals beteiligen und diese finanziell unterstützen.
3. Er sorgt für die unentgeltliche Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.