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Art. 45 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Ausbildung und Beratung

Fördermassnahmen - Allgemeine Fördermassnahmen
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Art. 45 KWaG · Ausbildung und Beratung

1. Das Amt fördert, beaufsichtigt und koordiniert die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals. Der Kanton übernimmt höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten.

2. Der Kanton kann sich an Ausbildungsstätten des Forstpersonals beteiligen und diese finanziell unterstützen.

3. Er sorgt für die unentgeltliche Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.

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