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Art. 44 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Veräusserung und Teilung

Forstliche Planung und Waldbewirtschaftung - Waldbewirtschaftung
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Art. 44 KWaG · Veräusserung und Teilung

1. Die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie die Teilung von Wald bewilligt das Departement.

2. Privatwaldungen mit einer Gesamtfläche von weniger als zwei Hektaren dürfen in der Regel nicht aufgeteilt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet das Departement.

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