920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 43 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Waldreservate
Forstliche Planung und Waldbewirtschaftung - Waldbewirtschaftung
Art. 43 KWaG · Waldreservate
1. Zur Beobachtung der natürlichen Waldentwicklung sowie zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora und besonderer Nutzungsformen können Waldreservate ausgeschieden werden.
2. Waldreservate bedürfen der Zustimmung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.
3. Für die Beitragszusicherung und den Abschluss der entsprechenden Verträge ist das Departement zuständig.