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Art. 43 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Waldreservate

Forstliche Planung und Waldbewirtschaftung - Waldbewirtschaftung
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Art. 43 KWaG · Waldreservate

1. Zur Beobachtung der natürlichen Waldentwicklung sowie zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora und besonderer Nutzungsformen können Waldreservate ausgeschieden werden.

2. Waldreservate bedürfen der Zustimmung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.

3. Für die Beitragszusicherung und den Abschluss der entsprechenden Verträge ist das Departement zuständig.

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