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Art. 42 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 3. Weitere Regelungen

Forstliche Planung und Waldbewirtschaftung - Waldbewirtschaftung
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Art. 42 KWaG · 3. Weitere Regelungen

1. Die Regierung regelt die Einzelheiten der Waldbewirtschaftung. Sie bezeichnet insbesondere die Ausnahmen vom Kahlschlagverbot und erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Wiederherstellung von Blössen sowie zur Verhütung und Behebung von Waldschäden.

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