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CH-GR
Art. 41 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 2. Holznutzungen und forstliches Vermehrungsgut
Forstliche Planung und Waldbewirtschaftung - Waldbewirtschaftung
Art. 41 KWaG · 2. Holznutzungen und forstliches Vermehrungsgut
1. Die Grundlage für Holznutzungen bildet der Betriebsplan.
2. Holznutzungen und Pflegeeingriffe im Wald erfordern eine Bewilligung des Forstdienstes.
3. Im Privatwald dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer ohne forstamtliche Bewilligung für den Eigenbedarf bis zu drei Kubikmeter Holz pro Jahr und Hektare nutzen, sofern sie hierfür keine Beiträge beanspruchen. Die Nutzung erfordert eine vorgängige Absprache mit dem Revierforstamt.
4. Der Kanton kann Forstgärten und Klengen zur Gewinnung von Saatgut betreiben.