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Art. 40 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Bewirtschaftung 1. Grundsätze

Forstliche Planung und Waldbewirtschaftung - Waldbewirtschaftung
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Art. 40 KWaG · Bewirtschaftung 1. Grundsätze

1. Bei der Bewirtschaftung des Waldes sind die Erfordernisse der Schutzwirkung, der Holznutzung und der Wohlfahrt angemessen zu berücksichtigen.

2. Sofern es die Schutzfunktion erfordert, sichert der Kanton die minimale Waldpflege.

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