920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 39 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Betriebsplan
Forstliche Planung und Waldbewirtschaftung - Forstliche Planung
Art. 39 KWaG · Betriebsplan
1. Der Betriebsplan regelt die Waldbewirtschaftung durch die Forstbetriebe. Er ist von allen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern mit mehr als 40 Hektaren Waldfläche zu erstellen.
2. Der Betriebsplan beinhaltet mindestens eine Analyse des Waldzustands und der Waldentwicklung auf Betriebsebene sowie die entsprechenden Zielvorgaben für die waldbaulichen Massnahmen und die Holznutzung. Er regelt auch die Erfolgskontrolle.
3. Der Betriebsplan bedarf der Genehmigung des Amtes.