Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
920.100 KWAGLCFO CH-GR

Art. 39 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Betriebsplan

Forstliche Planung und Waldbewirtschaftung - Forstliche Planung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 KWaG · Betriebsplan

1. Der Betriebsplan regelt die Waldbewirtschaftung durch die Forstbetriebe. Er ist von allen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern mit mehr als 40 Hektaren Waldfläche zu erstellen.

2. Der Betriebsplan beinhaltet mindestens eine Analyse des Waldzustands und der Waldentwicklung auf Betriebsebene sowie die entsprechenden Zielvorgaben für die waldbaulichen Massnahmen und die Holznutzung. Er regelt auch die Erfolgskontrolle.

3. Der Betriebsplan bedarf der Genehmigung des Amtes.

← Art. 38 KWaG Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zweck Art. 40 KWaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →