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Art. 38 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 2. Öffentliche Auflage

Forstliche Planung und Waldbewirtschaftung - Forstliche Planung
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Art. 38 KWaG · 2. Öffentliche Auflage

1. Der Waldentwicklungsplan wird während 30 Tagen beim Amt und in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt. Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt im amtlichen Publikationsorgan des Kantons.

2. Innert der Auflagefrist kann jedermann Vorschläge und Einwendungen einbringen. Darüber befindet die Regierung im Rahmen der Genehmigung des Waldentwicklungsplans.

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