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Art. 37 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Waldentwicklungsplan 1. Gegenstand und Rechtswirkung

Forstliche Planung und Waldbewirtschaftung - Forstliche Planung
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Art. 37 KWaG · Waldentwicklungsplan 1. Gegenstand und Rechtswirkung

1. Der Waldentwicklungsplan regelt die Waldbewirtschaftung überbetrieblich und flächendeckend.

2. Er beinhaltet mindestens eine Analyse des Waldzustands, die langfristigen Ziele der Waldfunktionen sowie die generellen waldbaulichen, technischen und infrastrukturellen Massnahmen. Darin sind auch die Standortverhältnisse und die Naturgefahren zu berücksichtigen.

3. Der Waldentwicklungsplan bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden sowie der Genehmigung der Regierung. Er ist behördenverbindlich.

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