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Art. 35 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Weitere Regelungen

Naturgefahren und Schutz des Waldes - Schutz des Waldes
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Art. 35 KWaG · Weitere Regelungen

1. Die Regierung erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald und regelt die weiteren Einzelheiten zum Schutz des Waldes.

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