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Art. 34 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Motorfahrzeugverkehr

Naturgefahren und Schutz des Waldes - Schutz des Waldes
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Art. 34 KWaG · Motorfahrzeugverkehr

1. Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.

2. Ohne Bewilligung ist das Befahren von Waldstrassen im Rahmen der Bundesgesetzgebung, für landwirtschaftliche Zwecke sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zulässig.

3. Die Gemeinden können weitere Ausnahmen zulassen und diese einer Bewilligungspflicht unterstellen.

4. Der Vollzug dieser Bestimmung obliegt den Gemeinden.

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