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Art. 33 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zugänglichkeit

Naturgefahren und Schutz des Waldes - Schutz des Waldes
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Art. 33 KWaG · Zugänglichkeit

1. Der Wald ist der Allgemeinheit grundsätzlich zugänglich. Die Gemeinden können bei überwiegenden öffentlichen Interessen Einschränkungen erlassen.

2. Die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald ist nur mit Bewilligung der zuständigen Gemeinden gestattet.

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