920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 33 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zugänglichkeit
Naturgefahren und Schutz des Waldes - Schutz des Waldes
Art. 33 KWaG · Zugänglichkeit
1. Der Wald ist der Allgemeinheit grundsätzlich zugänglich. Die Gemeinden können bei überwiegenden öffentlichen Interessen Einschränkungen erlassen.
2. Die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald ist nur mit Bewilligung der zuständigen Gemeinden gestattet.