920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 32 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Nachteilige Nutzungen
Naturgefahren und Schutz des Waldes - Schutz des Waldes
Art. 32 KWaG · Nachteilige Nutzungen
1. Nutzungen, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes beeinträchtigen, sind unzulässig. Bestehende nachteilige Nutzungsrechte sind abzulösen. Ausnahmen bewilligt das Departement.