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Art. 32 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Nachteilige Nutzungen

Naturgefahren und Schutz des Waldes - Schutz des Waldes
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Art. 32 KWaG · Nachteilige Nutzungen

1. Nutzungen, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes beeinträchtigen, sind unzulässig. Bestehende nachteilige Nutzungsrechte sind abzulösen. Ausnahmen bewilligt das Departement.

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