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Art. 31c Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Verhüten und Beheben von Waldschäden

Naturgefahren und Schutz des Waldes - Schutz des Waldes
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Art. 31c KWaG · Verhüten und Beheben von Waldschäden

1. Die Inhaberinnen und Inhaber von Bäumen, Sträuchern, weiteren Pflanzen, Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen sind, befallen sein könnten oder selbst Schadorganismen sind, sind verpflichtet, Waldschäden zu verhindern und zu beheben.

2. Der Kanton ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden an und überwacht deren Vollzug. Im Unterlassungsfall kann er die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Pflichtigen anordnen.

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