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Art. 31a Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Vorübergehende Bauherrschaft des Kantons bei Schutzmassnahmen

Naturgefahren und Schutz des Waldes - Schutz vor Naturgefahren und Waldbrand
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Art. 31a KWaG · Vorübergehende Bauherrschaft des Kantons bei Schutzmassnahmen

1. In besonderen Fällen kann der Kanton zum Schutz vor Naturgefahren auf Antrag der Gemeinde während der Planung und Realisierung von Schutzmassnahmen die Bauherrschaft ausüben.

2. Der Kanton und die Gemeinde regeln die Einzelheiten vertraglich.

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