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Art. 31 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Integrales Risikomanagement bei Naturgefahren

Naturgefahren und Schutz des Waldes - Schutz vor Naturgefahren und Waldbrand
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Art. 31 KWaG · Integrales Risikomanagement bei Naturgefahren

1. Der Schutz vor Naturgefahren obliegt den Gemeinden, soweit dieses Gesetz nicht den Kanton für zuständig erklärt.

2. ...

3. Der Kanton erarbeitet die Grundlagen für die Beurteilung der potenziellen Gefährdung und Risiken durch Naturgefahren. Er bewertet die Risiken anhand von Schutzzielmatrizen und zeigt mögliche Massnahmen auf.

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