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Art. 3 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Einspracheverfahren

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 KWaG · Einspracheverfahren

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Einspracheverfahren sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsbeschwerdeverfahrens.

2. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

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