920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 3 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Einspracheverfahren
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 KWaG · Einspracheverfahren
1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Einspracheverfahren sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsbeschwerdeverfahrens.
2. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.