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Art. 28 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Gefahrenkommissionen

Wald und Raumplanung
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Art. 28 KWaG · Gefahrenkommissionen

1. Die Regierung setzt drei Gefahrenkommissionen ein. Sie legt die räumliche Zuteilung fest.

2. Die Gefahrenkommissionen beurteilen die von Naturgefahren bedrohten Gebiete und halten die Beurteilung in einem Plan fest.

3. Der Plan der Gefahrenkommission ist behördenverbindlich. Er ist von den Gemeinden zeitnah in die Grundordnung zu überführen.

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