920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 28 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Gefahrenkommissionen
Wald und Raumplanung
Art. 28 KWaG · Gefahrenkommissionen
1. Die Regierung setzt drei Gefahrenkommissionen ein. Sie legt die räumliche Zuteilung fest.
2. Die Gefahrenkommissionen beurteilen die von Naturgefahren bedrohten Gebiete und halten die Beurteilung in einem Plan fest.
3. Der Plan der Gefahrenkommission ist behördenverbindlich. Er ist von den Gemeinden zeitnah in die Grundordnung zu überführen.