920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 27 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Nichtforstliche Bauten und Anlagen
Wald und Raumplanung
Art. 27 KWaG · Nichtforstliche Bauten und Anlagen
1. Für nichtforstliche Bauten und Anlagen im Wald ist eine Rodungsbewilligung erforderlich.
2. Für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald entfällt die Rodungsbewilligung. BAB-Bewilligungen setzen die Zustimmung des Amtes voraus.