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Art. 27 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Nichtforstliche Bauten und Anlagen

Wald und Raumplanung
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Art. 27 KWaG · Nichtforstliche Bauten und Anlagen

1. Für nichtforstliche Bauten und Anlagen im Wald ist eine Rodungsbewilligung erforderlich.

2. Für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald entfällt die Rodungsbewilligung. BAB-Bewilligungen setzen die Zustimmung des Amtes voraus.

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