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Art. 25 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Weitere Regelungen

Forstliche Bauten und Anlagen
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Art. 25 KWaG · Weitere Regelungen

1. Die Regierung bezeichnet die forstlichen Bauten und Anlagen und regelt die Einzelheiten des Projektgenehmigungsverfahrens.

2. Für forstliche Bauten und Anlagen kann der Kanton auf Antrag des Gesuchstellers die Projektleitung übernehmen.

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