920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 25 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Weitere Regelungen
Forstliche Bauten und Anlagen
Art. 25 KWaG · Weitere Regelungen
1. Die Regierung bezeichnet die forstlichen Bauten und Anlagen und regelt die Einzelheiten des Projektgenehmigungsverfahrens.
2. Für forstliche Bauten und Anlagen kann der Kanton auf Antrag des Gesuchstellers die Projektleitung übernehmen.