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Art. 24 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Sofortmassnahmen

Forstliche Bauten und Anlagen
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Art. 24 KWaG · Sofortmassnahmen

1. Die Gemeinden sind befugt, Sofortmassnahmen zu treffen. Diese sind in Absprache mit dem Amt auszuführen, soweit es die Dringlichkeit erlaubt.

2. Sofortmassnahmen beinhalten alle dringlichen Vorkehren zur Abwehr eines unmittelbar drohenden oder wachsenden Schadens bei Naturereignissen. Dazu gehören insbesondere Sicherungsmassnahmen und Räumungen bei Lawinenniedergängen, Murgängen und Überschwemmungen.

3. Allfällig erforderliche Bewilligungen können nachträglich eingeholt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2006 21 · gr (Art. 24 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG))
Municipality Liable for Costs in Successful Hazard Zone Appeal
Cited in the reasoning to define the role of the forestry service in delineating hazard zones, which supports the analysis of municipal responsibility.