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Art. 23 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Unterhalt

Forstliche Bauten und Anlagen
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Art. 23 KWaG · Unterhalt

1. Der ordentliche Unterhalt von forstlichen Bauten und Anlagen obliegt den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern.

2. Das Amt regelt die Kontrolle und die Erhaltung der Werke.

3. Für Instandstellungen und Reparaturen an bestehenden Werken ist kein Projektgenehmigungsverfahren erforderlich.

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