920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 23 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Unterhalt
Forstliche Bauten und Anlagen
Art. 23 KWaG · Unterhalt
1. Der ordentliche Unterhalt von forstlichen Bauten und Anlagen obliegt den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern.
2. Das Amt regelt die Kontrolle und die Erhaltung der Werke.
3. Für Instandstellungen und Reparaturen an bestehenden Werken ist kein Projektgenehmigungsverfahren erforderlich.