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Art. 22 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Vereinfachtes Verfahren

Forstliche Bauten und Anlagen
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Art. 22 KWaG · Vereinfachtes Verfahren

1. Bei örtlich begrenzten Projekten oder Projektänderungen, die wenige, eindeutig bestimmbare Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreffen, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berühren und sich nicht erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, kann auf eine öffentliche Auflage verzichtet werden.

2. Das Amt gibt in solchen Fällen in Absprache mit den Gemeinden das Projekt oder die Projektänderungen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den betroffenen Dritten sowie den beschwerdeberechtigten Organisationen schriftlich bekannt. Diese können innert 30 Tagen die Projektunterlagen einsehen und Einsprache erheben.

3. Für das Einspracheverfahren und die Projektgenehmigung gelten sinngemäss die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens.

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