920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 21 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 7. Projektänderungen
Forstliche Bauten und Anlagen
Art. 21 KWaG · 7. Projektänderungen
1. Werden nach dem Genehmigungsentscheid wesentliche Projektänderungen erforderlich, ist eine neue Auflage durchzuführen, sofern nicht die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gemäss Artikel 22 gegeben sind.